Satzung (Fassung vom 17.11.2022)

Präambel 

Der Zukunftsgipfel Gesundheit (ZGG) ist eine Allianz aus Wissenschaft, Leistungserbringern, Industrie, Krankenkassen, Verbänden und Stiftungen. Ziel des Zukunftsgipfels ist es, gesundheits- und versorgungspolitisch relevante Projekte zu konzipieren und deren Umsetzung zu begleiten. Damit sollen Qualität und Effizienz der Gesundheitsversorgung gesteigert und gesichert werden.

Das Gesundheitswesen ist ständigen Veränderungsprozessen unterworfen. Allein der demografische Wandel und der medizinisch-technische Fortschritt erfordern eine kontinuierliche Anpassung. Reformprozesse werden jedoch häufig durch bestehende Strukturen und Partikularinteressen erschwert.
Vor diesem Hintergrund bietet der Zukunftsgipfel Gesundheit eine gemeinsame Diskussions- und Arbeitsplattform, um scheinbar gegenläufige Ziele und Interessen zusammenzuführen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Zukunftsgipfel Gesundheit“ [Verein] und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Der Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege mit dem Ziel, die gesundheitliche Versorgung der Bevölkerung zu verbessern. Dieser Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht: Konzeption und Umsetzung gesundheits- und versorgungspolitisch relevanter Projekte im Rahmen der existierenden gesetzlichen Vorgaben; Aufklärung der Öffentlichkeit über die dem jeweiligen Projekt zugrunde liegenden Sachverhalte; Anleitung zur Selbsthilfe für Patienten und Betroffene; Förderung, Unterstützung und Einbindung bereits existierender gesundheitlicher Maßnahmen und Zusammenarbeit mit geeigneten gemeinnützigen Institutionen und Projekten (Projektpartner). Zum Zweck des Vereins gehört ausdrücklich auch die Förderung gesundheitswissenschaftlicher Forschung, Lehre und Entwicklung und daraus resultierender Umsetzungen.

(2) Die Mitglieder stellen im Rahmen ihrer Vereinstätigkeit ihre Einzel- und Brancheninteressen zugunsten der Entwicklung zielführender gemeinsamer Lösungen im Hinblick auf den Vereinszweck zurück.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dabei verfolgt der Verein nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft mit der Bestimmung, es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens zu verwenden.

(5) Alle Mitglieder und alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern [Mitglieder].

(2) Fördermitglied kann jede juristische Person des öffentlichen und privaten Rechts werden. Dazu muss verbindlich ein Ansprechpartner benannt werden, dem Vertretungsbefugnis eingeräumt ist. Fördermitglieder haben das Recht den Verein bei seiner Tätigkeit tatsächlich und/oder finanziell zu unterstützen. Über die Aufnahme als Fördermitglied entscheidet der Vorstand.

(3) Volljährige natürliche Personen können nur auf Einladung des Vorstandes bei einem entsprechenden Bedarf des Vereins als Fördermitglied aufgenommen werden.  Der Vorstand kann eine natürliche Person, die eine juristische Person als Ansprechpartner vertreten hat, zum Beitritt als Fördermitglied oder ordentliches Mitglied einladen, sofern diese natürliche Person nicht mehr für die juristische Person tätig ist.

(4) Jedes Fördermitglied kann auf Einladung des Vorstandes ordentliches Mitglied werden. Die Einladung und die Aufnahme als ordentliches Mitglied setzt einen einstimmigen Vorstandsbeschluss voraus.

(5) Die Gründungsmitglieder des Vereins sind ordentliche Mitglieder.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tod bzw. Auflösung des Mitglieds;
  • im Falle der Stellung eines Insolvenzantrages über das Vermögen des Mitgliedes, auch wenn nachfolgend die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
  • durch freiwilligen Austritt;
  • durch Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Eine Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder sonstiger Zuwendungen ist ausgeschlossen.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, oder mit der Leistung seiner Beiträge im Rückstand ist (näheres dazu regelt die Beitragsordnung). Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor der Mitgliederversammlung oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben. Der ordentliche Rechtsweg gegen diesen Beschluss steht offen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und dessen Fälligkeit richten sich danach, ob es sich bei dem Mitglied um ein Fördermitglied oder ein ordentliches Mitglied, um eine natürliche Person oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts handelt. Der Jahresbeitrag ist zum 1. Januar eines Jahres fällig. Die konkrete Höhe des in dieser Weise gestaffelten Mitgliedsbeitrages wird in einer Beitragsordnung festgelegt, über die die Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • der Beirat,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 7 Der Vorstand

(1) In den Vorstand können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden. Der Vorstand besteht mindestens aus zwei Mitgliedern. Daneben können weitere Mitglieder bestellt werden. Über die Anzahl der weiteren Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.

(2) Der Vorstand bestellt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertreten. 

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand hat insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • Koordinierung und Steuerung der Arbeit des Vereins;
  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;
  • Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts;
  • Abschluss und Kündigung von Verträgen;
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Fördermitgliedern.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsstelle zu bestellen. Aufgabe der Geschäftsstelle ist es, die Mitglieder  bei ihrer operativen Arbeit und den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben in einem durch ihn bestimmten Umfang zu unterstützen.  Der Leiter der Geschäftsstelle wird durch den Vorstand bestimmt. Er erhält für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Die Besetzung der Geschäftsstellenleitung mit einem Mitglied ist ausgeschlossen. Davon abgesehen obliegt die Organisation und Ausgestaltung der Geschäftsstelle dem Vorstand im Einvernehmen mit dem Geschäftsstellenleiter. Dazu ist eine Geschäftsstellenordnung durch den Vorstand zu erlassen.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, sich selbst eine Geschäftsordnung zur Regelung der internen Zuständigkeitsverteilung zu geben. Hiervon unberührt bleiben die im Rahmen der vorliegenden Satzung den einzelnen Vorstandsmitgliedern übertragenden Aufgaben.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Scheidet ein Vorstandsmitglied  während seiner Amtsperiode aus, so beschließt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den verbleibenden Zeitraum.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, durch Telefax oder via E-mail einberufen werden. Die Einladung ergeht an die Vorstandsmitglieder binnen einer Frist von einer Woche schriftlich oder elektronisch unter Mitteilung der Tagesordnung und Übersendung der notwendigen Beratungsunterlagen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

(3) Vorstandssitzungen sollen mindestens einmal je Quartal stattfinden. In diesem Rahmen soll die Vorstandssitzung zumindest halbjährlich als Präsenzveranstaltung stattfinden.

(4) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Beirat

Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand und die Mitglieder in operativen und strategischen Fragen. Er trifft zumindest einmal im Kalenderjahr auf die Einladung eines Beiratsmitgliedes oder des Vorstands zusammen. Beiratsmitglieder können auch ordentliche Mitglieder des Vereins sein. Sie können nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Im Falle juristischer Personen haben diese vor der Mitgliederversammlung einen stimmberechtigten Vertreter schriftlich und verbindlich zu benennen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.  Dabei hat sie insbesondere die folgenden Aufgaben:

  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
  • Entlastung des Vorstands;
  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags in Form einer Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist;
  • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder;
  • Beschlussfassung über die Aufsetzung neuer und die Umsetzung und Durchführung laufender Projekte des Vereins, sowie die Art und Weise der Aufsetzung, Umsetzung und Durchführung von Projekten;
  • Überprüfung der Projektumsetzung;
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
  • Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern und über Streichung und Ausschluss von Fördermitgliedern;
  • Bestellung von Rechnungsprüfern.

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr erfolgen. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt; zum Protokollführer kann auch ein Nichtmitglied bestimmt werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich; Fördermitgliedern steht ein Anwesenheits-, jedoch kein Äußerungs- oder Stimmrecht zu. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen; gleiches gilt für die Einräumung von Äußerungsrechten. Über die Zulassung der Öffentlichkeit beschließt die Mitgliederversammlung.

(3) Abstimmungen finden schriftlich und in geheimer Form statt. Auf Antrag kann die Abstimmung auch offen erfolgen. Der Antrag muss von der Mitgliederversammlung einstimmig genehmigt werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dessen unbeschadet ist zur Änderung der Satzung eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

(6) Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

§ 15 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Soweit die Umstände es zulassen, ist abweichend von § 13 eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben. Dessen ungeachtet gelten die §§ 12 bis 15 entsprechend.

§ 17 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 14 Abs. 5 Satz 2 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

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Der vorstehende vollständige Satzungswortlaut stimmt mit den geänderten Bestimmungen der Satzung, so wie sie in der Mitgliederversammlung am 10. November 2022 beschlossen wurden überein. Die unveränderten Bestimmungen stimmen mit dem zuletzt zum Register eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung überein.

 

 

 

Wolfgang P. Kuck                                    André Bohmeier
Vorsitzender des Vorstands                    Stellv. Vorsitzender des Vorstands